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Fortbildungsrichtlinien der Kammern für nicht-approbiertes pharmazeutisches Personal

Alle Kammern fordern für das Zertifikat 100 Punkte, die du höchstens innerhalb der letzten 3 Jahre vor Antragsstellung erreicht haben musst. Unterschiede zeigen sich jedoch darin, aus welchen Fortbildungskategorien die Punkte stammen müssen. Hier findest du einen kurzen Überblick sowie einen Link zur Richtlinie der jeweils für dich zuständigen Kammer!

(Stand: 2024, alle Angaben ohne Gewähr.) 

Landesapothekerkammer Baden-Württemberg

Bayerische Landesapothekerkammer

  • Mindestens 70 Punkte durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1-7.
  • Maximal 10 Punkte pro Jahr in der Kategorie 8
  • Maximal 5 Punkte pro Jahr in der Kategorie 9
  • Zur Richtlinie der Bayerischen Landesapothekerkammer

Apothekerkammer Berlin

  • Mindestens 70 Punkte durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1-7.
  • Maximal 10 Punkte pro Jahr in den Kategorien 8+9 zusammen
  • Zur Richtlinie der Apothekerkammer Berlin

Landesapothekerkammer Brandenburg

Apothekerkammer Bremen

  • Mindestens 70 Punkte durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1a-7.
  • Maximal 10 Punkte pro Jahr in der Kategorie 8
  • Zur Richtlinie der Apothekerkammer Bremen

Apothekerkammer Hamburg

  • Mindestens 70 Punkte durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1a-7.
  • Maximal 10 Punkte pro Jahr in den Kategorien 8+9 zusammen
  • Zur Richtlinie der Apothekerkammer Hamburg

Landesapothekerkammer Hessen

Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern

Apothekerkammer Nordrhein

  • Maximal 10 Punkte pro Jahr in den Kategorien 8+9 zusammen
  • übrige Fortbildungspunkte: durch mindestens zwei Fortbildungsmaßnahmen gemäß der Ziffern 1-4, 6 und 7
  • Außerdem möglich: Fortbildungspunkte entsprechend der Zeitdauer (je 45 Minuten 1 Punkt) für die Teilnahme zur Qualifikation des Ersthelfers
  • Zur Richtlinie der Apothekerkammer Nordrhein

Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz

Apothekerkammer des Saarlandes

Sächsische Landesapothekerkammer

  • Mindestens 70 Punkte durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1-7.
  • Mindestens 30 der 70 Punkte müssen aus Fortbildungsmaßnahmen stammen, die von der Sächsischen Landesapothekerkammer, einer anderen Apothekerkammer oder der ADKA organisiert und durchgeführt wurden.
  • Jährlich max. 10 Punkte durch Maßnahmen der Kategorien 8, 9 + 10 zusammen
  • Außerdem möglich: Fortbildungspunkte entsprechend der Zeitdauer (je 45 Minuten 1 Punkt) für die Teilnahme zur Qualifikation des Ersthelfers (max. 8 Punkte pro Tag)
  • Zur Richtlinie der Sächsischen Landesapothekerkammer

Landesapothekerkammer Sachsen-Anhalt

Apothekerkammer Schleswig-Holstein

  • Mindestens 50 Punkte durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1-7.
  • Bis zu 50 Punkte durch Maßnahmen der Kategorien 8 + 9 zusammen (max. 25 Punkte je Kategorie)
  • Außerdem möglich: Fortbildungspunkte können entsprechend auch für Weiterbildungsveranstaltungen vergeben werden
  • Zur Richtlinie der Apothekerkammer Schleswig-Holstein

Landesapothekerkammer Thüringen

Apothekerkammer Westfalen-Lippe

  • Mindestens 60 Punkte durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1-7.
  • Jährlich max. 10 Punkte durch Maßnahmen der Kategorie 8
  • Jährlich max. 4 Punkte durch Maßnahmen der Kategorie 9
  • Zur Richtlinie der Apothekerkammer Westfalen-Lippe